Ihr Schädlingsbekämpfer
(Fassung vom 05.05.2025)
1.0 | Ausschliessliche Geltung |
1.1 | Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer jeweils geltenden Fassung (gemäss unserer Homepage) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Kistler & Stettler AG und ihren Kunden, welche die Dienstleistungen von Kistler & Stettler AG in Anspruch nehmen. In Ergänzung zu diesen AGB’s gilt das schweizerische Recht, insbesondere Art. 394 ff. OR |
1.2 | Für Kunden mit einem Schädlingsbekämpfungs-Abonnement (Vertrag) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Voraussetzung, dass keine abweichende besondere Abonne-ments-/Vertragsbedingungen bestehen. |
1.3 | Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung, auch wenn der Kunde darauf verweist (z.Bsp. in Auftragsbestätigungen). |
2.0 | Kostenlose Offerte / kostenpflichtige Kontrolle (ausser Bettwanzen) |
2.1 | Besichtigungen bis zu 0.5 Std., aus denen eine mündliche oder schriftliche Offerte erfolgt, sind kostenlos. Dauert die Besichtigung für die Offerte länger als 0.5 Std. wird diese nach Aufwand nach den geltenden Ansätzen verrechnet. Bei einer Auftragserteilung zur Ausführung wird diese Verrechnung an der Schlussrechnung wieder gutgeschrieben. Eine Offerte ist ab Ausstellungsdatum drei Monate gültig. |
2.2 | Eine Dienstleistungs-Offerte wird als ungefähre Preisangabe (Preisschätzung) berechnet und kann nach geleisteter Dienstleistung die Schätzung um bis zu 10 % übersteigen, sofern nichts anderes vermerkt. |
2.3 | Wird auf Kundenwunsch oder aufgrund unserer Empfehlung eine Kontrolle (Inspektion) oder Beratung vor Ort durch einen unserer Techniker vereinbart, ist dies eine kostenpflichtige Leistung, die zu unseren Dienstleistungspreisen in Rechnung gestellt wird. |
3.0 | Kostenlose Offerte / kostenpflichtige Kontrolle bei Bettwanzen |
3.1 | Besichtigungen, Beratungen und Kontrollen vor Ort ohne Bettwanzenspürhund werden nach unseren Dienstleistungspreisen verrechnet. Erfolgt daraus eine Offerte und daraus wiederum ein Auftrag, werden diese Kosten erlassen. |
3.2 | Wird eine Kontrolle mit unserem Bettwanzenspürhund ausgeführt, wird diese nach unseren Dienstleistungspreisen verrechnet. Erfolgt daraus eine Offerte und daraus wiederum ein Auftrag, werden diese Kosten maximal zur Hälfte erlassen. |
3.3 | Die Offerte wird als ungefähre Preisangabe (Preisschätzung) berechnet und kann nach geleisteter Dienstleistung die Schätzung um bis zu 10 % übersteigen, sofern nichts anderes vermerkt. |
4.0 | Zustandekommen des Auftrages |
4.1 | Ein Auftrag kommt gültig zustande indem der Kunde unsere schriftliche Offerte per Post/E-Mail bestätigt oder durch Annahme unseres vereinbarten Arbeitsbeginns. Ein Auftrag kann ohne Begründung unsererseits abgelehnt werden. |
4.2 | Wird anlässlich der Dienstleistungs-Erbringung festgestellt, dass die Angaben des Kunden über Art und Umfang des Objekts, über das Ausmass des Schädlingsbefalls und ähnliches nicht richtig oder unkorrekt waren, wird der daraus entstandene Mehraufwand nach effektivem Aufwand verrechnet. Dies gilt auch, wenn der Kunde während der Dienstleistungs-Erbringung eine Auftrags-Erweiterung wünscht. |
4.3 | Ein erteilter Auftrag kann durch den Kunden jederzeit widerrufen werden. In diesem Fall sind alle bis zum Eingang des Widerrufs erbrachten Dienstleistungen geschuldet, insbesondere auch die für diesen Auftrag erbrachten Vorbereitungsarbeiten. |
5.0 | Dienstleistungspreise und Zahlung |
5.1 | Soweit nicht anders angegeben, werden unsere Dienstleistungen nach Zeitaufwand zum derzeit gültigen Stundenansatz abgerechnet. |
5.2 | Der Stundenansatz beträgt CHF 128.00. Ist Nachtarbeit (18.00 – 07.00 Uhr) erforderlich, erfolgt ein Aufschlag von 25% auf diesen Stundenansatz. An Sonn- und Feiertagen beträgt der Aufschlag 50 % des Stundenansatzes. |
5.3 | Der Fahrtweg zum Kunde und zurück zählt zur Arbeitszeit und wird mit dem derzeit gültigen Stundensatz verrechnet. Im Umkreis von 40 km ab Hemishofen, Zürich und Rebstein werden pro Fahrt 0.5 Std. bzw. 0.25 Std. (Umkreis bis 15 km) pro Techniker berechnet. Bei weiter entfernten Objekten werden die Angaben aus Google Maps übernommen. |
5.4 | Zusätzlich wird, sofern nicht anders vereinbart, pro Fahrt eine Autopauschale von CHF 18.00 in Rechnung gestellt. Diese Pauschale gilt innerhalb eines Radius von einer halben Stunde Fahrzeit ab unseren Standorten. Für weiter entfernte Ziele beträgt die Fahrpauschale CHF 0.80 pro Kilometer für die Hinfahrt ab unseren Standorten. |
5.5 | In der Offerte sind die Materialien für die Schädlingsbekämpfung entweder als separate Position aufgeführt oder im Stundensatz enthalten. Wenn es notwendig ist, Schädlingsbefallsstellen aufzudecken und anschliessend wieder zurückzubauen, werden diese Arbeiten zum angegebenen Stundensatz berechnet, zusätzlich zu den Materialkosten. |
5.6 | Beträgt der Auftrag über CHF 10‘000.00 sind 30 % der Auftragssumme innerhalb von 15 Tagen nach Auftragserteilung fällig. Die entsprechende Rechnung dazu wird per Mail zugestellt. Sollte der Kunde diese Zahlung nicht fristgerecht leisten, haben wir das Recht, die Arbeiten zu sistieren. |
5.7 | Alle genannten Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer (MwSt), welche zum Rechnungsbetrag hinzukommt. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt und ohne Abzug zu begleichen. Ungerechtfertigte Abzüge können nachverrechnet werden. Für den Versand von Papier-Rechnungen wird eine Gebühr von CHF 2.00 erhoben. Falls eine Mahnung erforderlich wird, fallen Pauschalspesen in Höhe von CHF 20.00 exkl. MwSt pro Mahnung an. |
6.0 | Leistungserbringung |
6.1 | Wir legen grossen Wert auf die Qualität unserer Dienstleistungen und führen diese mit grösster Sorgfalt nach anerkannten Methoden durch. Den Termin für die Erbringung unserer Dienstleistung wird in enger Absprache mit dem Kunden bzw. Bewohner telefonisch festgelegt (per Mail nur in Ausnahmefällen!). Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass wir aufgrund von Faktoren, die ausserhalb unserer Kontrolle liegen – wie Wachstumsstadien der Schädlinge, Beschaffenheit der betroffenen Räume, Umgebung, Witterung etc. – keinen bestimmten Erfolg garantieren können. |
6.2 | Es ist wichtig, dass der Kunde alle relevanten Informationen über die befallenen Räume und Gegenstände sowie seine Beobachtungen und früheren Massnahmen mitteilt. Der Kunde hat unseren Anweisungen zu folgen. Zudem muss der Kunde sicherstellen, dass die Örtlichkeiten zu den vereinbarten Terminen zugänglich sind. Wenn diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden, haben wir das Recht, sofort vom Auftrag zurückzutreten oder die Leistungen fortzusetzen. Im Falle eines Rücktritts vom Auftrag hat der Kunde die bis dahin erbrachten Leistungen zu bezahlen. Bei Fortsetzung des Auftrages hat der Kunde einen allfälligen Mehraufwand zu tragen. |
6.3 | Der Kunde verpflichtet sich, eigene Tiere während der Durchführung unserer Schädlingsbekämpfungsmassnahmen von den betroffenen Bereichen fernzuhalten. Wir übernehmen keine Garantie für mögliche Auswirkungen auf Pflanzen, die im Zusammenhang mit unseren Schädlingsbekämpfungsleistungen stehen. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns mitgeteilten Benutzungssperren für die behandelten Räume oder Gegenstände genau einzuhalten. Sollten wir im Voraus Schätzungen zur Dauer der Benutzungssperren abgeben, sind diese unverbindlich und dienen lediglich als Orientierung. |
6.4 | Reinigungsarbeiten werden im Rahmen der Schädlingsbekämpfungsleistungen nur dann durchgeführt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Montage von Schädlings-Abwehrvorkehrungen (Abwehreinrichtungen) ist lediglich die Grobreinigung der direkten Montagestellen in unseren Leistungen inbegriffen. Eine Reinigung von Schädlingsbefall-Stellen ist nicht Teil unserer Leistungen. Sollten für die Anbringung von Abwehrvorkehrungen (Abwehreinrichtungen) De-oder Remontagen an Bauteilen notwendig sein, ist der Kunde dafür verantwortlich, diese Massnahmen zu veranlassen. |
7.0 | Besondere Bedingungen bei der Marderabwehr |
7.1 | Die Marderabwehr besteht aus zwei Etappen. In der ersten Etappe werden die vermuteten Eingangsstellen des Marders (z.B. Gauben, Firstziegel, Kamine, Lüftungsrohre, Dachfenster, Dachverschnitte, Kehlen, etc.) durch spezielle mechanische Abwehrmassnahmen in handwerklich einwandfreier Ausführung abgedichtet. Hierbei wird ein Fluchtloch offengelassen, welches mit einem speziellen Vergrämungsmittel bestückt wird. Beim Vergrämungsmittel handelt es sich um ein für den Marder unangenehmen Geruchs- und Geschmacksstoff, welcher ungefährlich ist. In der zweiten Etappe wird ein paar Tage später bzw. sobald die Bewohner den Marder nicht mehr hören, das Fluchtloch ebenfalls verschlossen. |
7.2 | Eine Marderabwehr kann nur bei guter Witterung (kein Regen, Morgentau, Nebel, Frost, Schnee, Hitzetag) durchgeführt werden. Daher ist keine genaue Terminzusage möglich. Der Kunde wird rechtzeitig über einen möglichen Termin informiert. |
7.3 | Wir garantieren, dass sich nach der durchgeführten Arbeit kein Marder mehr im Gebäude aufhält. Die mechanischen Abwehrmassnahmen bleiben für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Datum der Ausführung fachtechnisch einwandfrei. Jegliche baulichen Veränderungen im Dachbereich, wie z.B. Einbau von Gauben, Dachfenstern, Lüftungen, Solaranlagen, Rohr-oder Antennendurchführungen, müssen vorab mit uns abgesprochen werden, andernfalls erlischt die Garantie. Findet der Marder neue Zugänge, z.B. durch zerbrochene oder von Wind verschobene Ziegel sowie durchgefressenes Holz, fällt dies nicht unter die Garantie. … |
7.4 | Wir sind nicht verantwortlich für die Prüfung und den Zustand von Gebäude- und Dach-Elementen, wie Verwitterung, morsches Holz sowie durch Marder verursachte Schäden (Isolation etc.). Für diese Aspekte bestehen keinerlei Garantieansprüche. |
7.5 | Die für Marderabwehr durchgeführten Massnahmen umfassen ausschliesslich das Vergrämen von Mardern. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abwehrmassnahmen keine anderen Tiere, wie beispielsweise Mäuse, Ratten, Siebenschläfer oder ähnliche Schädlinge, einschliessen. Sollte eine Abwehr dieser oder anderer Tiere erforderlich sein, werden zusätzliche Massnahmen notwendig, die gesondert in Rechnung gestellt werden. |
8.0 | Besondere Bedingungen für Wärmebehandlungen |
8.1 | Bei einer Wärmebehandlung kann die Raumluft-Temperatur bis zu ca. 60 °C oder mehr steigen. Der Kunde ist selbst verantwortlich für die vorherige Entfernung von hitzeempfindlichen Gütern und Gegenständen. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen. Nach Abschluss der Wärmebehandlung sind die Räume sofort begehbar. Die Nutzung der Räume ist jedoch aufgrund möglicher Wärmespeicherung im Wand- oder Bodenaufbau erst 24 Stunden nach Beendigung der Wärmebehandlung gewährleistet. |
8.2 | Der Kunde ist nicht berechtigt, die Geräte zur Wärmebehandlung selbst zu bedienen oder umzustellen. Er hat sicherzustellen, dass während der gesamten Behandlungsdauer eine ausreichende Stromversorgung gewährleistet ist. Der Kunde darf die behandelten Räume nur im Notfall betreten. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Sicherungsmassnahmen (wie abgeklebte Türrahmen, Folienabdichtungen etc.) wieder ordnungsgemäss anzubringen. |
8.3 | Da nicht geprüft werden kann, ob das Beheizen von teilweise verdeckten Einbauten oder Hohlräumen ausreichend ist, können wir keine Erfolgsgarantie für die Wärmebehandlung übernehmen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Effektivität der Behandlung in solchen Bereichen nicht gewährleistet werden kann. |
8.4 | Im Übrigen gelten bei Wärmebehandlungen zusätzlich die in der Offerte und Beilagen aufgeführten Bedingungen. |
9.0 | Mängel und Mängelansprüche |
9.1 | Eine etwaige Mängelrüge zu unserer Dienstleistung ist uns mit Beschreibung des vermuteten Mangels innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Leistung (Zugang bei uns) per Post/Fax/Mail vorzulegen. Bei Bestehen eines Mangels können wir nach unserer Wahl eine Nachbehandlung durchführen oder unter Zahlungsbefreiung des Kunden vom Auftrag zurücktreten. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unserer Dienstleistung innerhalb von 8 Tagen nach Erbringung der Leistung (Zugang bei uns) zu rügen. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen und kann per Post oder E-Mail übermittelt werden. In der Mängelrüge ist der vermutete Mangel detailliert zu beschreiben und wenn möglich durch Fotos zu belegen. |
9.2 | Jede weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden oder aus Verzug, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist. |
10.0 | Schlussbestimmungen und Gerichtsstand |
10.1 | Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der konkreten Verein-barung mit dem Kunden unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen un-berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. |
10.2 | Für Streitigkeiten aus einem uns erteilten Auftrag sind ausschliesslich der Gerichte an unserem Geschäftssitz Hemishofen, 8261 Hemishofen, zuständig, soweit nicht der Gerichtsstand für Konsumentenvertäge anwendbar ist. |